Baukindergeld | Haushaltszugehörigkeit eines Kindes bei getrennt lebenden Eltern

BFH, Urteil v. 14. 4. 1999, X R 11/97

Baukindergeld wird für Kinder gewährt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören (§ 34f Abs. 2 Satz2 EStG).

Bei getrennt lebenden Eltern gehört ein Kind in der Regel zu dem Haushalt des Elternteils, dem das Sorgerecht zusteht. Steht das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zu, ist das Kind regelmäßig dem Haushalt zuzurechnen, in dem es sich überwiegend tatsächlich aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet.

In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt. Dies ist der Fall, wenn ein Kind kraft Vereinbarung der Eltern je einen halben Monat bei dem Vater und je einen halben Monat bei der Mutter lebt und sich die Regelung im Einzelnen nach der Schichtdiensteinteilung der Mutter (Krankenschwester) richtet (→ Eigenheimförderung ; → Eigenheimzulage )

Quelle: https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/baukindergeld-haushaltszugehoerigkeit-eines-kindes-bei-getrennt-lebenden-eltern_idesk_PI11525_HI506333.html